Benötigt ein Fahrer bei Limited Quantities ebenfalls eine Schulung und andere Fragen

Benötigt ein Fahrer bei Limited Quantities ebenfalls eine Schulung?

Der richtige Begriff lautet „Limited Quantities“ oder auf Deutsch „begrenzte Mengen“. Dabei handelt es sich nicht einfach um eine kleine Gesamtmenge auf dem Fahrzeug. Die Freistellung richtet sich vielmehr nach Kapitel 3.4 ADR und nach der für den jeweiligen Stoff in Spalte 7a der Tabelle A angegebenen Höchstmenge je Innenverpackung. Ein Produkt darf daher nur als Limited Quantity befördert werden, wenn das ADR dies für die betreffende UN-Nummer ausdrücklich zulässt. Zusätzlich müssen die vorgeschriebenen Innen- und Außenverpackungen, Bruttomassengrenzen und Kennzeichnungen eingehalten werden.

Nachweislich ausgebildet: ADR Schulung 1.3 (Deutsch)

Für eine reine LQ-Beförderung benötigt der Fahrzeugführer grundsätzlich keine ADR-Schulungsbescheinigung nach Kapitel 8.2. Eine vollständige Befreiung von der Schulung besteht dennoch nicht. Kapitel 3.4 ADR erklärt Kapitel 1.3 ausdrücklich weiterhin für anwendbar. Fahrer, Verpacker, Verlader und andere beteiligte Beschäftigte müssen deshalb entsprechend ihren Aufgaben unterwiesen sein. Die IHK weist ebenfalls darauf hin, dass die Unterweisung aller am Gefahrguttransport beteiligten Personen nicht an eine Mengengrenze gebunden ist.

Ein LQ-Fahrer muss beispielsweise wissen, wie das LQ-Kennzeichen aussieht und wann es auf einer Verpackung angebracht werden darf. Er muss erkennen können, ob beschädigte oder undichte Versandstücke verladen wurden. Außerdem muss er die Grundlagen der Ladungssicherung, des Rauchverbots und des Verhaltens bei Zwischenfällen kennen. Auch der Verlader muss kontrollieren, ob die Versandstücke ordnungsgemäß gekennzeichnet und für den Transport geeignet sind. Der Absender muss den Beförderer vor der Beförderung in nachvollziehbarer Form über die Gesamtbruttomasse der als LQ versandten Güter informieren. Bei einer großen Beförderungseinheit mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als zwölf Tonnen kann außerdem eine Fahrzeugkennzeichnung mit dem LQ-Kennzeichen erforderlich werden. Die Freistellung von vielen ADR-Vorschriften darf deshalb nicht als Befreiung von der betrieblichen Verantwortung verstanden werden.

Das E-Learning ADR Awareness ist für Beschäftigte, die Limited Quantities versenden, verpacken, verladen oder befördern, besonders relevant. In der Schulung können die Unterschiede zwischen LQ, der 1.000-Punkte-Regel und einer vollständig freigestellten Beförderung anschaulich dargestellt werden. Der Gefahrgut-Basiskurs ist sinnvoll, wenn Beschäftigte zusätzlich ein umfassenderes Verständnis der ADR-Systematik benötigen. Bei jeder betrieblichen Unterweisung sollte dokumentiert werden, welche Inhalte behandelt wurden, wann die Schulung durchgeführt wurde und welche Personen daran teilgenommen haben.

Wie groß muss eine orangefarbene Warntafel sein?

Eine normale orangefarbene Tafel muss 40 Zentimeter breit und 30 Zentimeter hoch sein. Sie muss einen schwarzen Rand mit einer Breite von 15 Millimetern besitzen. Die Tafel muss rückstrahlend sein, damit sie auch bei Dunkelheit und ungünstigen Sichtverhältnissen erkannt werden kann. Der verwendete Werkstoff muss witterungsbeständig sein und eine dauerhafte Kennzeichnung gewährleisten. Außerdem darf sich die Tafel bei einer Feuereinwirkung von 15 Minuten nicht von ihrer Befestigung lösen.

Die orangefarbene Tafel muss unabhängig von der Ausrichtung des Fahrzeugs sicher befestigt bleiben. Sie darf in der Mitte durch eine waagerechte schwarze Linie geteilt sein. Bei einer neutralen orangefarbenen Tafel befinden sich keine Zahlen auf der Tafel. Nummerierte Tafeln enthalten oben die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und unten die vierstellige UN-Nummer. Welche Ausführung erforderlich ist, hängt unter anderem davon ab, ob gefährliche Güter in Versandstücken, in Tanks oder in loser Schüttung befördert werden.

Nur wenn wegen der Größe oder der Bauart des Fahrzeugs nicht genügend Fläche vorhanden ist, dürfen verkleinerte Tafeln verwendet werden. Diese verkleinerte Ausführung ist 30 Zentimeter breit und 12 Zentimeter hoch und besitzt einen schwarzen Rand von 10 Millimetern. Die kleinere Tafel ist daher keine frei wählbare Alternative für normale Lastkraftwagen. Sie darf nur verwendet werden, wenn die verfügbare Fläche tatsächlich nicht für das Standardformat ausreicht. Ein Kleintransporter erhält also nicht automatisch verkleinerte Tafeln, nur weil es sich um ein kleineres Fahrzeug handelt.

Die Tafel muss vorne und hinten gut sichtbar und möglichst senkrecht zur Längsachse der Beförderungseinheit angebracht sein. Schmutz, Ladungsteile, geöffnete Türen oder Fahrzeuganbauten dürfen sie nicht verdecken. Ebenso müssen nicht mehr erforderliche Tafeln entfernt oder vollständig abgedeckt werden. Das korrekte Anbringen und Entfernen der Warntafeln ist nicht nur Aufgabe des Fahrers. Auch Beförderer, Verlader und andere Beteiligte haben nach der GGVSEB festgelegte Verantwortlichkeiten.

Wann müssen „This Way Up“-Pfeile auf einer Verpackung angebracht werden?

Die im Alltag als „This Way Up“-Etiketten bezeichneten Zeichen heißen im ADR Ausrichtungspfeile. Sie zeigen an, in welcher Ausrichtung ein Versandstück während der Beförderung gehalten werden muss. Die Pfeile sind insbesondere bei zusammengesetzten Verpackungen mit flüssigen gefährlichen Gütern in Innenverpackungen erforderlich. Sie sind außerdem bei Einzelverpackungen mit Lüftungseinrichtungen vorgeschrieben. Auch verschlossene oder offene Kryo-Behälter für tiefgekühlt verflüssigte Gase müssen grundsätzlich mit Ausrichtungspfeilen gekennzeichnet werden.

Die Ausrichtungspfeile müssen auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstücks angebracht werden. Beide Pfeile müssen in die korrekte Richtung nach oben zeigen. Die Darstellung muss rechtwinklig und in Bezug auf die Größe des Versandstücks deutlich sichtbar sein. Ein rechteckiger Rahmen um die Pfeile ist zulässig, aber nicht zwingend vorgeschrieben.

Die Pfeile dürfen nicht auf der Ober- und Unterseite einer Verpackung angebracht werden. Sie dürfen auch nicht in unterschiedliche Richtungen zeigen. Sind mehrere Kartons auf einer Palette zu einer Umverpackung zusammengefasst und bleiben die Pfeile nicht sichtbar, müssen sie auf zwei gegenüberliegenden Seiten der Umverpackung wiederholt werden. Dadurch kann der Staplerfahrer oder Verlader auch nach dem Umwickeln der Palette erkennen, welche Seite oben bleiben muss.

Das ADR enthält verschiedene Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht. Ausrichtungspfeile sind beispielsweise nicht erforderlich bei Außenverpackungen mit Druckgefäßen, wobei für Kryo-Behälter eine Ausnahme von dieser Ausnahme gilt. Sie können ebenfalls entfallen, wenn jede flüssige Innenverpackung höchstens 120 Milliliter enthält und genügend saugfähiges Material vorhanden ist, um den gesamten Inhalt aufzunehmen. Bei bestimmten ansteckungsgefährlichen Stoffen der Klasse 6.2 gilt eine Ausnahme, wenn jedes Primärgefäß höchstens 50 Milliliter enthält. Auch Gegenstände, die unabhängig von ihrer Ausrichtung dicht bleiben, benötigen nicht immer Ausrichtungspfeile.

Ob Ausrichtungspfeile vorgeschrieben sind, hängt somit nicht nur davon ab, ob eine Flüssigkeit befördert wird. Die Verpackungsart, die Größe der Innenverpackungen, das Vorhandensein von saugfähigem Material und spezielle ADR-Vorschriften müssen gemeinsam betrachtet werden. Eine Schulung im Rahmen des E-Learnings ADR Awareness hilft Verpackern und Verladern, diese Anforderungen im Arbeitsalltag richtig anzuwenden.

Wie groß muss das Limited-Quantity-Kennzeichen sein?

Das LQ-Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats besitzen. Der obere und der untere Bereich sowie die umlaufende Begrenzungslinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß sein oder aus einem anderen ausreichend kontrastierenden Hintergrund bestehen. Die normale Mindestgröße beträgt 100 Millimeter mal 100 Millimeter. Die Begrenzungslinie der Raute muss mindestens zwei Millimeter breit sein. Das Kennzeichen muss gut erkennbar, lesbar und ausreichend witterungsbeständig sein.

Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, darf das LQ-Kennzeichen verkleinert werden. Die äußeren Abmessungen dürfen jedoch nicht kleiner als 50 Millimeter mal 50 Millimeter sein. Bei dieser verkleinerten Ausführung darf die Begrenzungslinie auf mindestens einen Millimeter reduziert werden. Auch das verkleinerte Kennzeichen muss deutlich sichtbar bleiben. Die Verkleinerung ist daher nur zulässig, wenn das Versandstück tatsächlich nicht genügend Fläche für das normale Format bietet.

Bei einer Umverpackung, beispielsweise einer mit undurchsichtiger Folie umwickelten Palette, müssen die LQ-Kennzeichen der enthaltenen Versandstücke sichtbar bleiben. Sind sie nicht sichtbar, muss außen erneut ein LQ-Kennzeichen angebracht werden. Zusätzlich muss die Umverpackung mit dem Wort „UMVERPACKUNG“ gekennzeichnet werden. Die Buchstaben dieses Ausdrucks müssen mindestens zwölf Millimeter hoch sein.

Das LQ-Kennzeichen für den Luftverkehr enthält zusätzlich den Buchstaben „Y“. Dieses Kennzeichen kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für die anschließende Straßenbeförderung anerkannt werden. Ein normales schwarz-weißes LQ-Kennzeichen darf dagegen nicht automatisch für eine Luftbeförderung verwendet werden. Beschäftigte müssen deshalb wissen, welcher Verkehrsträger Teil der Transportkette ist. Genau solche praktischen Unterschiede werden in einer guten ADR-Awareness-Unterweisung behandelt.

Dürfen gefährliche Güter verschiedener Klassen auf einer Palette stehen?

Gefährliche Güter verschiedener Klassen dürfen grundsätzlich auf derselben Palette stehen. Es gibt im ADR kein allgemeines Verbot, das jede Mischung unterschiedlicher Gefahrgutklassen auf einer Palette ausschließt. Vor der Zusammenstellung muss jedoch geprüft werden, ob ein Zusammenladeverbot nach Abschnitt 7.5.2 ADR besteht. Entscheidend sind dabei insbesondere die auf den Versandstücken angebrachten Gefahrzettel. Versandstücke mit unterschiedlichen Gefahrzetteln dürfen nur gemeinsam in ein Fahrzeug oder einen Container geladen werden, wenn die Zusammenladung nach der ADR-Tabelle zulässig ist.

Besondere Aufmerksamkeit ist bei explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 erforderlich. Für diese Güter bestehen umfangreiche Zusammenladeverbote und Regeln zu den Verträglichkeitsgruppen. Auch für organische Peroxide, selbstzersetzliche Stoffe, radioaktive Stoffe und ansteckungsgefährliche Stoffe können zusätzliche Anforderungen gelten. Darüber hinaus müssen Vorschriften zur Trennung von Gefahrgut und Nahrungs-, Genuss- oder Futtermitteln berücksichtigt werden. Selbst wenn die Zusammenladung nach der Tabelle zulässig ist, dürfen Stoffe nicht so zusammengestellt werden, dass bei einer Beschädigung eine gefährliche Reaktion entstehen kann.

Auch die Qualität der Verpackungen spielt eine wichtige Rolle. Beschädigte, undichte oder verunreinigte Versandstücke dürfen nicht einfach gemeinsam auf eine Palette gestellt und verladen werden. Flüssige Gefahrgüter sollten so angeordnet werden, dass Verschlüsse und Ausrichtungspfeile korrekt ausgerichtet bleiben. Schwere Versandstücke dürfen leichtere oder empfindliche Verpackungen nicht beschädigen. Die gesamte Ladung muss gegen Verrutschen, Umfallen und Herabfallen gesichert sein.

Wird die Palette mit Stretchfolie, Schrumpffolie, einem Gitter oder einer anderen Umschließung zusammengefasst, kann sie im Sinne des ADR eine Umverpackung darstellen. Wenn die ursprünglichen Gefahrzettel, UN-Nummern und sonstigen repräsentativen Kennzeichen nicht sichtbar bleiben, müssen sie außen auf der Umverpackung wiederholt werden. Zusätzlich muss die Kennzeichnung „UMVERPACKUNG“ mit mindestens zwölf Millimeter hohen Buchstaben angebracht werden.

Eine Palette kann außerdem sowohl normale ADR-Versandstücke als auch LQ-Versandstücke enthalten. In diesem Fall müssen die Kennzeichnungsvorschriften für beide Versandarten korrekt umgesetzt werden. LQ-Mengen werden nicht einfach in die 1.000-Punkte-Berechnung einbezogen, während die normalen ADR-Versandstücke entsprechend ihrer Beförderungskategorie berechnet werden müssen. Das Zusammenstellen unterschiedlicher Gefahrgüter verlangt daher ausreichende Kenntnisse über Klassifizierung, Gefahrzettel, Zusammenladeverbote und Umverpackungen.

Wissen entscheidet über eine sichere Beförderung

Viele Fehler beim Gefahrguttransport entstehen nicht durch vorsätzliche Verstöße, sondern durch die Verwechslung verschiedener Freistellungen. Unter 1.000 Punkten zu fahren, ist nicht dasselbe wie eine Beförderung in Limited Quantities. Eine fehlende Pflicht zur ADR-Fahrerbescheinigung bedeutet außerdem nicht, dass keine Unterweisung erforderlich ist. Kapitel 1.3 ADR bleibt für einen sehr großen Kreis von Beschäftigten relevant.

Das E-Learning ADR Awareness richtet sich insbesondere an Fahrer ohne ADR-Schulungsbescheinigung, Verpacker, Verlader, Entlader, Absender, Disponenten sowie Beschäftigte in Lager und Versand. Es vermittelt die Grundlagen, die benötigt werden, um Gefahrgüter zu erkennen und die eigenen Aufgaben sicher auszuführen. Dazu gehören Gefahrgutklassen, Kennzeichen, Gefahrzettel, Limited Quantities, die 1.000-Punkte-Regel, Dokumentation und Ladungssicherung.

Der E-Learning Gefahrgut-Basiskurs bietet eine breitere Einführung in das Gefahrgutrecht und hilft dabei, die Systematik des ADR besser zu verstehen. Er kann zur Vorbereitung, Wissensvertiefung und regelmäßigen Auffrischung eingesetzt werden. Sobald ein Fahrzeugführer jedoch kennzeichnungspflichtige Mengen befördert und eine ADR-Schulungsbescheinigung nach Kapitel 8.2 benötigt, ist in Deutschland eine anerkannte Schulung mit IHK-Prüfung erforderlich. Ein reiner Onlinekurs ersetzt diese offizielle Fahrerqualifikation nicht. Die IHK bestätigt, dass Fahrer kennzeichnungspflichtiger Beförderungen einen anerkannten Basiskurs besuchen, die Prüfung bestehen und ihre Schulungsbescheinigung regelmäßig verlängern müssen.

Die richtige Kombination aus betrieblicher Unterweisung, praxisbezogenem E-Learning und – falls erforderlich – offiziell anerkannter ADR-Fahrerschulung schafft die Grundlage für sichere und rechtskonforme Gefahrguttransporte.