Die Arbeitswelt in Deutschland und Europa wird immer internationaler. Besonders in Logistikzentren, Speditionen, Produktionsbetrieben, Chemieunternehmen und Lagerhäusern arbeiten heute Menschen unterschiedlichster Nationalitäten zusammen. Polnische, rumänische, bulgarische, niederländische, ukrainische, spanische oder englischsprachige Mitarbeiter sind längst ein selbstverständlicher Teil vieler Unternehmen.
Beim Umgang mit Gefahrgut stellt diese Internationalisierung Unternehmen jedoch vor eine wichtige Frage: Reicht es aus, allen Mitarbeitern eine ADR-Unterweisung in deutscher Sprache anzubieten, oder muss sichergestellt werden, dass die Mitarbeiter die Schulungsinhalte tatsächlich verstehen?
Gerade bei der ADR-Schulung nach Kapitel 1.3 ist diese Frage von großer Bedeutung.
ADR 1.3: Wer muss geschult werden?
Kapitel 1.3 ADR schreibt vor, dass Personen, deren Aufgaben die Beförderung gefährlicher Güter betreffen, entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und Tätigkeiten geschult beziehungsweise unterwiesen werden müssen. Die Verpflichtung betrifft damit wesentlich mehr Personen als nur Fahrer von Gefahrguttransporten.
Zu den betroffenen Mitarbeitern können beispielsweise gehören:
- Absender und Mitarbeiter in der Versandabteilung;
- Verpacker;
- Verlader und Entlader;
- Befüller;
- Lager- und Logistikmitarbeiter;
- Disponenten;
- Mitarbeiter, die Beförderungspapiere erstellen;
- Personen, die Gefahrgut für den Versand vorbereiten;
- Mitarbeiter mit organisatorischen Aufgaben innerhalb der Gefahrgutkette.
Die Unterweisung muss grundsätzlich erfolgen, bevor der Mitarbeiter eigenverantwortlich entsprechende Aufgaben übernimmt. Für Tätigkeiten, für die die erforderliche Schulung noch nicht erfolgt ist, gelten besondere Einschränkungen beziehungsweise Anforderungen an die Beaufsichtigung.
Dabei unterscheidet ADR 1.3 insbesondere zwischen allgemeiner Unterweisung, aufgabenbezogener Unterweisung und Sicherheitsunterweisung. Entscheidend ist somit nicht nur, dass eine Schulung stattgefunden hat. Entscheidend ist auch, dass die Unterweisung zu den tatsächlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Mitarbeiters passt.
Aber in welcher Sprache muss die ADR-Schulung erfolgen?
Das ADR schreibt in Kapitel 1.3 nicht pauschal vor: „Die Schulung muss in der Muttersprache des Mitarbeiters stattfinden.“ Daraus sollte jedoch nicht der falsche Schluss gezogen werden, dass die Sprache der Unterweisung keine Rolle spielt. Der Zweck einer ADR-Unterweisung besteht schließlich darin, Wissen zu vermitteln. Mitarbeiter müssen beispielsweise Gefahrgutkennzeichnungen erkennen, grundlegende Anforderungen verstehen, ihre eigenen Verantwortlichkeiten kennen und wissen, wie sie sich bei Unregelmäßigkeiten oder Gefahrensituationen verhalten müssen.
Eine Schulung, deren Inhalte ein Mitarbeiter aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nur teilweise versteht, erreicht dieses Ziel nicht ausreichend. Ein einfaches Beispiel verdeutlicht das Problem: Ein polnischer Lagermitarbeiter spricht im Arbeitsalltag möglicherweise genügend Deutsch, um einfache Anweisungen wie „Palette hier abstellen“ oder „Lkw an Rampe 4 beladen“ zu verstehen. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass er komplexere Begriffe wie Verpackungsgruppe, Zusammenladeverbot, Freistellung, begrenzte Menge oder Beförderungskategorie ausreichend versteht. Alltagssprache ist nicht automatisch Gefahrgutsprache.
Mehrsprachige ADR-Schulungen reduzieren dieses Risiko
Unternehmen mit internationalen Mitarbeitern sollten deshalb prüfen, in welcher Sprache die jeweiligen Mitarbeiter komplexe Sicherheits- und Gefahrgutinformationen zuverlässig verstehen. Eine praktische Möglichkeit hierfür bieten mehrsprachige E-Learning-Schulungen.
Bei SafetyNet Gefahrgut stehen ADR- und Gefahrgutschulungen online zur Verfügung. Neben der deutschsprachigen ADR-Schulung 1.3 werden auch Schulungen in weiteren Sprachen angeboten. Dadurch können Unternehmen ihre Mitarbeiter wesentlich gezielter unterweisen, anstatt automatisch davon auszugehen, dass eine deutschsprachige Schulung für jeden Beschäftigten ausreichend ist.
Die deutschsprachige ADR-1.3-Schulung behandelt unter anderem ADR-Anforderungen, Kennzeichnungen, Verpackungen, Aufgaben innerhalb der Gefahrgutkette und weitere grundlegende Themen. Nach erfolgreichem Abschluss kann der Teilnehmer seinen Schulungsnachweis dokumentieren.
Ein Zertifikat allein beweist noch kein Verständnis
Gerade bei Online-Schulungen besteht die Gefahr, die Unterweisung zu stark als administrativen Vorgang zu betrachten.
Der Mitarbeiter erhält einen Zugang, klickt sich durch den Kurs, absolviert einen Test und erhält anschließend ein Zertifikat. Damit scheint die Angelegenheit erledigt.
Aus Sicht eines funktionierenden Gefahrgutmanagements sollte die entscheidende Frage jedoch lauten:
Hat dieser Mitarbeiter die Inhalte tatsächlich verstanden?
Stellen wir uns vor, ein rumänischer Mitarbeiter verfügt nur über begrenzte Deutschkenntnisse. Er absolviert dennoch eine deutschsprachige ADR-Schulung und besteht den Abschlusstest gerade noch. Einige Wochen später soll er beschädigte Versandstücke erkennen, Gefahrzettel kontrollieren oder entscheiden, ob eine Palette zur Verladung bereitgestellt werden darf.
Dann zeigt sich der Unterschied zwischen einem vorhandenen Zertifikat und tatsächlich vorhandenem Wissen.
Bei Gefahrgut kann dieser Unterschied erhebliche Konsequenzen haben.
Die Muttersprache kann die bessere Schulungssprache sein
Das bedeutet nicht, dass jeder ausländische Mitarbeiter zwingend in seiner Muttersprache geschult werden muss. Ein niederländischer Mitarbeiter, der seit vielen Jahren in Deutschland arbeitet und fließend Deutsch spricht, kann selbstverständlich problemlos eine deutsche ADR-Schulung absolvieren.
Genauso kann Englisch in einem internationalen Unternehmen die geeignete gemeinsame Schulungssprache sein.
Die entscheidende Frage lautet vielmehr:
Beherrscht der Mitarbeiter die gewählte Schulungssprache ausreichend, um die sicherheitsrelevanten und regulatorischen Inhalte wirklich zu verstehen?
Wenn daran Zweifel bestehen, ist eine Schulung in der Muttersprache oder einer besser beherrschten Sprache die wesentlich bessere Lösung.
Das gilt insbesondere für operative Mitarbeiter, die unmittelbar mit Verpackungen, Kennzeichnungen, Ladung, Entladung oder Versandvorbereitung arbeiten.
ADR selbst zeigt die Bedeutung des Sprachverständnisses
Dass Sprachverständnis im Gefahrguttransport von zentraler Bedeutung ist, zeigt sich auch an anderen Stellen des ADR. Beispielsweise müssen die schriftlichen Weisungen für die Fahrzeugbesatzung in einer Sprache beziehungsweise in Sprachen bereitgestellt werden, die jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung lesen und verstehen kann.
Dieser Grundgedanke ist logisch: Sicherheitsinformationen erfüllen ihren Zweck nur dann, wenn der Empfänger sie versteht.
Für die betriebliche Schulung sollte derselbe praktische Maßstab gelten.
Internationale Unternehmen brauchen internationale Schulungslösungen
Besonders größere Logistikunternehmen stehen häufig vor der Situation, dass an einem Standort zehn oder mehr Nationalitäten beschäftigt sind. Eine einzige deutschsprachige Präsenzschulung ist dann organisatorisch zwar einfach, didaktisch aber nicht immer optimal. E-Learning bietet hier einen erheblichen Vorteil. Mitarbeiter können dieselben grundlegenden ADR-Themen in unterschiedlichen Sprachen bearbeiten. Dadurch lässt sich ein einheitliches Schulungskonzept mit einer internationalen Belegschaft kombinieren.
Eine besonders breite Auswahl bietet ADR-Online.eu. Dort werden ADR-Awareness- beziehungsweise ADR-1.3-Schulungen in verschiedenen Sprachen angeboten. Das macht die Plattform insbesondere für internationale Logistikunternehmen, Unternehmensgruppen und Betriebe mit mehrsprachigen Teams interessant.
Damit muss ein Unternehmen nicht zwischen „einheitlicher Schulung“ und „Schulung in unterschiedlichen Sprachen“ wählen. Der Schulungsinhalt kann weitgehend standardisiert bleiben, während die Sprache an die jeweiligen Mitarbeiter angepasst wird.
Auch der Gefahrgutbeauftragte sollte auf die Sprache achten
Bei der Organisation der ADR-Unterweisungen sollte deshalb nicht nur eine Liste geführt werden, wer bereits geschult wurde. Sinnvoll ist eine Schulungsmatrix, in der beispielsweise Funktion, Tätigkeiten, erforderliche ADR-Unterweisung, Schulungsdatum, Auffrischung und Schulungssprache festgehalten werden. Bei einem internationalen Unternehmen könnte dies beispielsweise bedeuten:
Versandmitarbeiter A – ADR 1.3 – Deutsch
Lagermitarbeiter B – ADR 1.3 – Polnisch
Verpacker C – ADR 1.3 – Rumänisch
Disponent D – ADR 1.3 – Englisch
Verlader E – ADR 1.3 – Bulgarisch
Damit wird nicht nur dokumentiert, dass Mitarbeiter geschult wurden. Das Unternehmen kann zugleich zeigen, dass bei der Organisation der Unterweisung bewusst auf Verständlichkeit geachtet wurde.
Was passiert bei Änderungen?
ADR-Unterweisung ist zudem kein einmaliger Vorgang für das gesamte Berufsleben. Schulungsinhalte müssen aktuell gehalten werden. Änderungen der Vorschriften, neue Tätigkeiten oder geänderte Verantwortlichkeiten können zusätzliche beziehungsweise erneute Unterweisung erforderlich machen. Auch hier bietet E-Learning Vorteile. Neue Mitarbeiter können unmittelbar geschult werden, ohne darauf warten zu müssen, bis genügend Teilnehmer für eine Präsenzschulung vorhanden sind. Gerade Unternehmen mit hoher Personalfluktuation oder vielen internationalen Mitarbeitern profitieren davon.
Sicherheit beginnt mit Verstehen
Die zunehmende Internationalisierung der europäischen Logistik macht mehrsprachige Gefahrgutschulungen immer wichtiger.
ADR 1.3 verlangt eine auf die Verantwortlichkeiten und Tätigkeiten abgestimmte Unterweisung. Eine ausdrückliche generelle Vorschrift, dass diese immer in der Muttersprache erfolgen muss, enthält das Kapitel zwar nicht. Für Unternehmen wäre es jedoch riskant, daraus abzuleiten, dass die Verständlichkeit der Schulung keine Rolle spielt.
Wer Gefahrzettel, Verpackungsanforderungen, Verantwortlichkeiten und Sicherheitsmaßnahmen kennen soll, muss die entsprechenden Erklärungen auch verstehen können.
Deshalb sollte die Frage im Unternehmen nicht lauten:
„Hat der Mitarbeiter einen ADR-1.3-Kurs absolviert?“
Sondern:
„Hat der Mitarbeiter eine ADR-1.3-Unterweisung erhalten, deren Inhalte er wirklich verstanden hat und in seiner täglichen Arbeit anwenden kann?“
Für eine zunehmend internationale Belegschaft bedeutet dies, ADR-Schulungen konsequent mehrsprachig zu denken. Moderne E-Learning-Lösungen machen dies inzwischen ohne großen organisatorischen Aufwand möglich.
So wird aus der ADR-Unterweisung mehr als eine Pflichtübung: Sie wird zu einem wirksamen Bestandteil der Gefahrgut- und Sicherheitskultur eines Unternehmens.