Gefahrguttransport im Straßenverkehr: Kennzeichnung, Freistellungen und Schulungspflichten

Wer gefährliche Güter verpackt, verlädt oder auf der Straße befördert, wird schnell mit einer Vielzahl von Kennzeichen, Gefahrzetteln, Mengengrenzen und Schulungspflichten konfrontiert. Besonders häufig entstehen Fragen zur orangefarbenen Warntafel, zur sogenannten 1.000-Punkte-Regel und zur Beförderung in begrenzten Mengen. Dabei darf man die einzelnen Regelungen nicht miteinander verwechseln. Eine Beförderung unter 1.000 Punkten ist beispielsweise etwas anderes als eine Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ADR. Auch die Befreiung von der ADR-Schulungsbescheinigung bedeutet nicht automatisch, dass überhaupt keine Schulung erforderlich ist. Für viele beteiligte Beschäftigte bleibt die Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR vorgeschrieben.

Grundlage der nachfolgenden Erläuterungen ist das ADR 2025, das seit dem 1. Januar 2025 anwendbar ist. Die technischen Anforderungen des ADR betreffen unter anderem die Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung, Dokumentation, Fahrzeugausrüstung, Verladung und Ausbildung der beteiligten Personen.

Wann muss eine orangefarbene Tafel am Fahrzeug angebracht werden?

Eine orangefarbene Tafel muss grundsätzlich angebracht werden, wenn eine Beförderungseinheit gefährliche Güter in kennzeichnungspflichtiger Menge befördert. Bei gefährlichen Gütern in Versandstücken ist dabei insbesondere zu prüfen, ob die Freistellungsgrenzen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR überschritten werden. Diese Berechnung wird in der Praxis häufig als 1.000-Punkte-Regel bezeichnet. Werden bei einer gemischten Ladung mehr als 1.000 Punkte erreicht, müssen vorne und hinten an der Beförderungseinheit in der Regel neutrale orangefarbene Tafeln angebracht werden. Gleichzeitig benötigt der Fahrzeugführer grundsätzlich eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung, sofern keine andere Freistellung oder Sonderregelung anwendbar ist. Die IHK bezeichnet Mengen oberhalb der Grenzen des Unterabschnitts 1.1.3.6 als kennzeichnungspflichtige Mengen.

Bei Tankbeförderungen und Beförderungen in loser Schüttung gelten andere und häufig weitergehende Kennzeichnungspflichten. Hier kann nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die 1.000-Punkte-Regel angewendet werden darf. Die Erleichterung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 betrifft nämlich die Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken. Bei Tankfahrzeugen können zusätzlich orangefarbene Tafeln mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer des beförderten Stoffes erforderlich sein. Auch Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Fahrzeuge für lose Schüttung und bestimmte Container müssen abhängig von der Beförderungsart entsprechend gekennzeichnet werden. Die verantwortlichen Beteiligten müssen sicherstellen, dass die vorgeschriebenen Tafeln und Großzettel angebracht sind.

Keine orangefarbenen Tafeln sind erforderlich, wenn gefährliche Güter in Versandstücken unter vollständiger und korrekter Anwendung der 1.000-Punkte-Regel befördert werden. Auch bei einer reinen Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ADR werden keine orangefarbenen Tafeln verwendet. Bei großen Lkw können allerdings besondere schwarz-weiße LQ-Kennzeichen vorgeschrieben sein, die nicht mit orangefarbenen Tafeln verwechselt werden dürfen. Ebenfalls können andere Freistellungen, beispielsweise bestimmte Beförderungen im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit eines Unternehmens, dazu führen, dass keine orangefarbenen Tafeln notwendig sind. Ob eine solche Freistellung tatsächlich anwendbar ist, muss jedoch für jede Beförderung gesondert geprüft werden. Orangefarbene Tafeln dürfen nicht vorsorglich oder ohne rechtlichen Grund sichtbar am Fahrzeug bleiben. Nach Beendigung einer kennzeichnungspflichtigen Beförderung müssen sie entfernt oder vollständig verdeckt werden. Ein leerer, aber ungereinigter Tank wird dagegen gefahrgutrechtlich grundsätzlich noch so behandelt, als enthalte er den zuletzt beförderten Stoff.

Wie groß müssen Gefahrzettel auf Verpackungen sein?

Die normalen Gefahrzettel auf Versandstücken müssen grundsätzlich die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats haben. Die vorgeschriebene Mindestgröße beträgt normalerweise 100 Millimeter mal 100 Millimeter. Innerhalb des Randes verläuft eine weitere Linie parallel zum Rand des Gefahrzettels. Der Abstand dieser Linie zum äußeren Rand beträgt ungefähr fünf Millimeter. Das Gefahrensymbol, die Klassenziffer und alle weiteren vorgeschriebenen Bestandteile müssen deutlich erkennbar bleiben. Außerdem muss der Gefahrzettel auf einem kontrastierenden Hintergrund angebracht werden oder eine deutlich erkennbare äußere Begrenzungslinie besitzen.

Wenn die Größe des Versandstücks es erforderlich macht, darf der Gefahrzettel proportional verkleinert werden. Eine Verkleinerung ist jedoch nicht allein deshalb zulässig, weil auf der Verpackung wenig Platz gelassen wurde oder weil ein kleinerer Aufkleber günstiger ist. Entscheidend ist, dass die tatsächliche Größe und Form des Versandstücks die Verwendung des normalen Formats erschwert. Auch bei einer Verkleinerung müssen das Symbol, die Klassenziffer und die übrigen Elemente gut sichtbar bleiben. Für Gasflaschen bestehen besondere Möglichkeiten zur Verwendung verkleinerter Gefahrzettel nach den dafür vorgesehenen Normen. Die Gefahrzettel dürfen dort beispielsweise auf der Flaschenschulter angebracht werden. Trotzdem müssen die Hauptgefahr, die Ziffern und die Symbole eindeutig erkennbar bleiben.

Ein Gefahrzettel auf einem Versandstück darf nicht mit einem Großzettel oder Placard verwechselt werden. Großzettel werden beispielsweise an Tankcontainern, Containern für lose Schüttung und bestimmten Fahrzeugen angebracht und haben grundsätzlich größere Abmessungen. Ebenso ist ein Gefahrzettel nicht dasselbe wie das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe mit Fisch und Baum. Auch dieses Umweltkennzeichen besitzt bei Versandstücken grundsätzlich eine Mindestgröße von 100 Millimetern mal 100 Millimetern. Für eine sichere Beförderung müssen daher immer alle vorgeschriebenen Gefahrzettel und zusätzlichen Kennzeichen betrachtet werden. Genau diese Unterscheidung zwischen Gefahrzetteln, Kennzeichen und Placards gehört zu den zentralen Themen des E-Learnings ADR Awareness.

Ich fahre unter 1.000 Punkten – benötige ich trotzdem eine Schulung?

Wer gefährliche Güter in Versandstücken unterhalb der maßgeblichen Grenzen des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR befördert, benötigt in der Regel keine ADR-Schulungsbescheinigung nach Kapitel 8.2. Der Fahrzeugführer muss dann also normalerweise keinen von der IHK anerkannten ADR-Basiskurs mit anschließender Prüfung absolviert haben. Voraussetzung ist allerdings, dass die Berechnung korrekt durchgeführt wurde und der Wert von 1.000 Punkten nicht überschritten wird. Bei Gütern einer einzigen Beförderungskategorie kann eine feste Höchstmenge gelten. Bei Gütern aus verschiedenen Beförderungskategorien müssen die Mengen mit den jeweiligen Faktoren multipliziert und anschließend addiert werden. Schon kleine Mengen sehr gefährlicher Stoffe können deshalb eine hohe Punktzahl ergeben.

Die Befreiung von der ADR-Schulungsbescheinigung bedeutet jedoch nicht, dass der Fahrer ohne jede Gefahrgutausbildung eingesetzt werden darf. Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, müssen entsprechend ihren Aufgaben nach Kapitel 1.3 ADR unterwiesen werden. Diese Pflicht ist nicht an eine bestimmte Mindestmenge gebunden. Sie gilt daher auch für Unternehmen, die ausschließlich unter 1.000 Punkten befördern. Die Unterweisung muss allgemeine Kenntnisse, aufgabenbezogene Inhalte und sicherheitsbezogene Kenntnisse umfassen. Soweit relevant, muss außerdem die Sicherungsunterweisung nach Kapitel 1.10 behandelt werden. In Deutschland müssen die Beteiligten dafür sorgen, dass die Unterweisung durchgeführt und dokumentiert wird. Die Aufzeichnungen über die Unterweisung sind nach der GGVSEB fünf Jahre aufzubewahren.

Auch unter 1.000 Punkten bleiben verschiedene andere ADR-Vorschriften anwendbar. Dazu gehören insbesondere die richtige Klassifizierung, zugelassene Verpackungen, die Kennzeichnung der Versandstücke, die Ladungssicherung und normalerweise das Beförderungspapier. Seit dem ADR 2025 müssen bei beabsichtigter Anwendung der 1.000-Punkte-Regel die Gesamtmenge und der berechnete Wert für jede Beförderungskategorie im Beförderungspapier angegeben werden. Eine fehlerhafte Berechnung kann dazu führen, dass eine vermeintlich freigestellte Beförderung tatsächlich eine vollständig kennzeichnungspflichtige ADR-Beförderung ist.

Das E-Learning ADR Awareness eignet sich besonders für Fahrer, Verlader, Verpacker, Absender, Disponenten und Lagermitarbeiter, die solche freigestellten Beförderungen vorbereiten oder durchführen. Es kann als wichtiger Bestandteil der Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR eingesetzt werden. Der Arbeitgeber muss allerdings sicherstellen, dass die Schulung zu den tatsächlichen Aufgaben, den beförderten Stoffen und den betrieblichen Risiken passt. Der E-Learning Gefahrgut-Basiskurs kann darüber hinaus ein breiteres Grundverständnis für Gefahrgutklassen, Dokumentation, Fahrzeugkennzeichnung und Notfallmaßnahmen vermitteln. Er ersetzt jedoch nicht den offiziell anerkannten ADR-Fahrerkurs mit IHK-Prüfung, wenn eine ADR-Schulungsbescheinigung nach Kapitel 8.2 erforderlich ist.