Gefahrgutverpackungen nach ADR: Wann ist eine UN-geprüfte Verpackung erforderlich – und wann nicht?
Wer gefährliche Güter für den Straßentransport vorbereitet, muss sich nicht nur mit UN-Nummern, Gefahrzetteln und Beförderungspapieren beschäftigen. Eine der wichtigsten Fragen lautet bereits viel früher: In welche Verpackung darf der Stoff überhaupt gefüllt werden?
Dabei entsteht in der Praxis häufig ein Missverständnis. Viele Mitarbeiter gehen davon aus, dass jedes gefährliche Gut grundsätzlich in einer Verpackung mit UN-Zulassung transportiert werden muss.
Das ist so nicht richtig.
Ob eine UN-bauartgeprüfte Verpackung erforderlich ist, hängt unter anderem vom gefährlichen Gut, der Verpackungsgruppe, der anzuwendenden Verpackungsanweisung und möglichen Freistellungen ab. Besonders wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen Innenverpackung und Außenverpackung.
Die Verpackung beginnt bei der Gefahrgutklassifizierung
Die richtige Verpackung kann nicht ausgewählt werden, ohne zunächst zu wissen, welches gefährliche Gut befördert werden soll.
Nach der Klassifizierung wird dem Produkt eine entsprechende UN-Nummer beziehungsweise ADR-Eintragung zugeordnet. In Tabelle A des Kapitels 3.2 ADR findet man anschließend in Spalte 8 die anzuwendende Verpackungsanweisung.
Diese Verpackungsanweisung ist entscheidend. Sie legt fest, welche Verpackungsarten für den betreffenden Stoff oder Gegenstand verwendet werden dürfen.
Es reicht daher nicht aus, einfach irgendeinen stabilen UN-geprüften Karton auszuwählen. Eine Verpackung muss für das konkrete Gefahrgut und die vorgesehene Verwendung zulässig und geeignet sein.
Innenverpackung und Außenverpackung
Besonders häufig werden Gefahrgüter in sogenannten zusammengesetzten Verpackungen versendet.
Ein einfaches Beispiel ist eine Flüssigkeit in vier Kunststoffflaschen, die gemeinsam in einem Karton verpackt werden.
Die Kunststoffflaschen sind die Innenverpackungen.
Der Karton ist die Außenverpackung.
Zwischen Innen- und Außenverpackung können zusätzlich Polster-, Fixier- oder gegebenenfalls Aufsaugmaterialien erforderlich sein.
Eine Innenverpackung hat direkten Kontakt mit dem gefährlichen Gut. Beispiele sind Flaschen, Dosen, kleine Kanister, Gläser oder Beutel.
Die Außenverpackung schützt dagegen die Innenverpackungen während des Transports.
Eine solche Verpackungskonstruktion darf nicht einfach beliebig zusammengestellt werden. Wenn eine bauartgeprüfte zusammengesetzte Verpackung vorgeschrieben ist, muss sie grundsätzlich entsprechend der geprüften Bauart verwendet werden.
Einzelverpackungen
Nicht jedes gefährliche Gut wird jedoch mit einer Innen- und Außenverpackung befördert.
Bei einer Einzelverpackung befindet sich das gefährliche Gut direkt in der Transportverpackung.
Ein typisches Beispiel ist ein Stahlfass mit 200 Litern einer entzündbaren Flüssigkeit. Das Fass ist gleichzeitig Behälter und Transportverpackung. Es gibt keine separate Innenverpackung.
Auch Kunststofffässer oder Kanister können Einzelverpackungen darstellen.
Ob sie verwendet werden dürfen, ergibt sich wiederum aus der für das Gefahrgut geltenden Verpackungsanweisung.
Was bedeutet die UN-Kennzeichnung?
Bei vielen Gefahrgütern schreibt ADR Verpackungen vor, die bestimmte Bauartprüfungen bestanden haben.
Eine typische Kennzeichnung könnte beispielsweise beginnen mit:
UN 4G/Y30/S/…
Diese Zeichen enthalten wichtige Informationen.
4G bezeichnet beispielsweise eine Kiste aus Pappe.
Der Buchstabe hinter dem Verpackungscode gibt Auskunft über das Leistungsniveau der geprüften Verpackung:
X – geeignet für Verpackungsgruppen I, II und III
Y – geeignet für Verpackungsgruppen II und III
Z – geeignet für Verpackungsgruppe III
Die weiteren Bestandteile der Kennzeichnung enthalten unter anderem Angaben, die von der Verpackungsart und der Zulassung abhängen, beispielsweise zur maximalen Bruttomasse, zu festen oder flüssigen Stoffen, zum Herstellungsjahr und zur Zulassungsstelle beziehungsweise zum Hersteller.
Die UN-Kennzeichnung ist daher weit mehr als ein aufgedrucktes Symbol. Sie gehört zur Identität der geprüften Verpackungsbauart.
Verpackungsgruppen I, II und III
Für zahlreiche gefährliche Stoffe spielt die Verpackungsgruppe eine zentrale Rolle:
Verpackungsgruppe I steht grundsätzlich für hohe Gefahr,
Verpackungsgruppe II für mittlere Gefahr und
Verpackungsgruppe III für geringere Gefahr.
Das hat direkte Auswirkungen auf die erforderliche Leistungsfähigkeit der Verpackung.
Eine mit X gekennzeichnete Verpackung kann – unter Beachtung der übrigen Voraussetzungen – für Stoffe der Verpackungsgruppen I, II und III geeignet sein.
Eine Y-Verpackung dagegen nicht für einen Stoff der Verpackungsgruppe I.
Ein Z-geprüfter Verpackungstyp ist grundsätzlich nur für Verpackungsgruppe III vorgesehen.
Deshalb darf man bei der Auswahl einer Gefahrgutverpackung niemals ausschließlich darauf achten, ob irgendwo ein UN-Zeichen vorhanden ist.
Wann ist eine UN-geprüfte Verpackung erforderlich?
Bei einer normalen ADR-Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken ist häufig eine bauartgeprüfte Verpackung nach den einschlägigen Anforderungen des ADR erforderlich.
Welche Verpackung verwendet werden darf, wird über die jeweilige ADR-Eintragung und die zugehörige Verpackungsanweisung bestimmt.
ADR Teil 4 enthält die Vorschriften über Verpackungen und Tanks, während Teil 6 unter anderem Anforderungen an Konstruktion und Prüfung der Verpackungen enthält.
Mögliche zugelassene Verpackungen können beispielsweise sein:
- Stahlfässer;
- Aluminiumfässer;
- Kunststofffässer;
- Stahlkanister;
- Kunststoffkanister;
- Kisten aus Stahl, Aluminium, Holz, Pappe oder Kunststoff;
- Säcke;
- zusammengesetzte Verpackungen;
- Kombinationsverpackungen;
- IBC.
Aber: Nicht jede dieser Verpackungen ist automatisch für jedes Gefahrgut zulässig.
Entscheidend bleibt die konkrete Verpackungsanweisung.
Limited Quantities: häufig keine UN-Bauartprüfung erforderlich
Eine besonders wichtige Ausnahme findet man bei Limited Quantities, also begrenzten Mengen nach ADR Kapitel 3.4.
Hier entsteht in Unternehmen regelmäßig Verwirrung.
Wenn ein Gefahrgut entsprechend den Vorschriften für Limited Quantities verpackt und befördert werden darf, müssen die verwendeten Verpackungen grundsätzlich nicht die normalen Bauartprüfungen für UN-Verpackungen durchlaufen haben.
Das bedeutet aber keineswegs, dass irgendein beliebiger Karton verwendet werden darf.
Auch eine LQ-Verpackung muss ausreichend stabil und für den Transport geeignet sein. Die allgemeinen Verpackungsanforderungen des ADR bleiben relevant. Außerdem gelten Mengenbegrenzungen.
Typischerweise wird eine Limited-Quantity-Sendung als zusammengesetzte Verpackung aufgebaut:
Innenverpackung → Außenverpackung → LQ-Kennzeichnung.
Die maximal zulässige Menge je Innenverpackung hängt vom jeweiligen Gefahrgut ab und ist in Spalte 7a der ADR-Tabelle A angegeben.
Für zusammengesetzte Verpackungen gilt grundsätzlich eine maximale Bruttomasse von 30 kg je Versandstück. Bei bestimmten Trays mit Schrumpf- oder Stretchfolie beträgt sie 20 kg.
Gerade deshalb ist es falsch, Mitarbeitern lediglich beizubringen:
Gerade für Unternehmen mit internationalem Personal bietet ADR-Online.eu ADR-Awareness-Schulungen in verschiedenen Sprachen an. So können Mitarbeiter die Grundlagen zu Verpackungen, Kennzeichnungen, Limited Quantities und weiteren ADR-Anforderungen in einer für sie verständlichen Sprache erlernen.
Limited Quantities sind ein wichtiges Gegenbeispiel.
Auch andere Ausnahmen sind möglich
Limited Quantities sind nicht die einzige Situation, in der nicht automatisch die üblichen UN-geprüften Verpackungen verlangt werden.
ADR kennt beispielsweise auch Excepted Quantities sowie zahlreiche stoff- oder gegenstandsspezifische Sondervorschriften und Freistellungen.
Daneben können einzelne Verpackungsanweisungen ausdrücklich Verpackungsformen zulassen, die nicht den normalen Anforderungen an UN-bauartgeprüfte Verpackungen entsprechen.
Deshalb muss immer die konkrete ADR-Eintragung geprüft werden.
Die richtige Frage lautet also nicht:
„Ist das Gefahrgut? Dann brauche ich eine UN-Verpackung.“
Sondern:
„Welche Verpackungsvorschriften gelten für diese konkrete UN-Nummer und unter welchen Bedingungen wird das Gefahrgut befördert?“
Was ist eine Umverpackung?
Ein weiterer Begriff, der häufig falsch verstanden wird, ist die Umverpackung.
Eine Umverpackung wird verwendet, um ein oder mehrere bereits vollständig vorbereitete Versandstücke zusammenzufassen und leichter handhaben oder verladen zu können.
Ein klassisches Beispiel:
Zwölf korrekt verpackte und gekennzeichnete Gefahrgutkartons werden auf eine Palette gestellt und anschließend mit Stretchfolie umwickelt.
Die Stretchfolie mit der Palette bildet dann die Umverpackung.
Sie ersetzt jedoch nicht die vorgeschriebenen Gefahrgutverpackungen. Die zwölf Kartons innerhalb der Umverpackung bleiben die eigentlichen Versandstücke.
Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung.
Und was ist ein IBC?
Für größere Mengen werden häufig Intermediate Bulk Containers, kurz IBC, verwendet.
Ein typisches Beispiel ist ein Kunststoff-Innenbehälter mit einem Fassungsraum von etwa 1.000 Litern, der von einem Metallgitter umgeben ist.
Auch für IBC gelten detaillierte ADR-Anforderungen. Welche IBC-Bauarten verwendet werden dürfen, hängt wiederum vom Gefahrgut und der entsprechenden Verpackungsanweisung ab.
Ein IBC darf deshalb nicht allein deshalb mit Gefahrgut befüllt werden, weil er technisch noch dicht aussieht.
Zulassung, Eignung, Prüfungen und Verwendungsdauer beziehungsweise Prüfintervalle müssen ebenfalls berücksichtigt werden.
Verpackung und Gefahrgut müssen miteinander verträglich sein
Eine UN-Zulassung allein bedeutet zudem nicht, dass eine Verpackung für jeden Stoff geeignet ist.
Das Verpackungsmaterial darf durch den Inhalt nicht gefährlich angegriffen oder geschwächt werden. Ebenso dürfen keine gefährlichen Reaktionen zwischen Verpackung und Inhalt entstehen.
Eine Kunststoffverpackung kann beispielsweise mechanisch hervorragend sein und eine gültige UN-Kennzeichnung besitzen, aber dennoch für eine bestimmte Chemikalie ungeeignet sein.
Auch Verschlüsse sind Teil des Verpackungssystems.
Ein UN-geprüfter Kanister mit einem falschen Verschluss ist deshalb nicht automatisch eine ordnungsgemäße Gefahrgutverpackung.
Gefahrgutverpackung ist Fachwissen
Die Auswahl einer Verpackung wirkt auf den ersten Blick einfach: Produkt in Flasche oder Kanister, Karton darum, Gefahrzettel darauf und versenden.
ADR zeigt jedoch, dass wesentlich mehr dahintersteckt.
Mitarbeiter müssen den Unterschied zwischen Innenverpackung, Außenverpackung, Einzelverpackung, zusammengesetzter Verpackung, Umverpackung und IBC verstehen. Ebenso müssen sie wissen, wie Verpackungsanweisungen gelesen werden und welche Bedeutung die UN-Verpackungskennzeichnung hat.
Vor allem sollte im Unternehmen bekannt sein, dass eine UN-geprüfte Verpackung zwar in vielen Fällen vorgeschrieben ist, aber nicht für jede Gefahrgutsendung automatisch erforderlich ist.
Bei Limited Quantities können beispielsweise nicht bauartgeprüfte Außenverpackungen verwendet werden, sofern sämtliche dafür geltenden Bedingungen eingehalten werden.
Die korrekte Verpackung beginnt deshalb immer mit drei Fragen:
Welches Gefahrgut haben wir? Welche Verpackungsanweisung gilt? Und welche Freistellung oder Beförderungsart wollen wir gegebenenfalls anwenden?
Erst danach lässt sich zuverlässig entscheiden, welche Verpackung tatsächlich verwendet werden darf.
Wer Gefahrgut verpackt, übernimmt damit eine wichtige Verantwortung innerhalb der Transportkette. Eine gute ADR-Unterweisung hilft Mitarbeitern, diese Entscheidungen zu verstehen und typische Fehler bereits vor dem Versand zu vermeiden.
Wer die Grundlagen der Gefahrgutverpackung, UN-Kennzeichnungen und die Anforderungen des ADR sicher beherrschen möchte, findet auf SafetyNet Gefahrgut verschiedene deutschsprachige ADR- und Gefahrgutschulungen für Unternehmen und Mitarbeiter.