Kapitel 1.1.3 erläutert die Beförderungen, die ganz oder teilweise von der Anwendung der Vorschriften befreit sind. 1.1.3.6. listet die Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung.

 Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:

  1. Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten. Gefährliche Güter in Grosspackmitteln (IBC), Grossverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;
  2. (gestrichen)
  3. Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen, und die Höchstmengen gemäss Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Massnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung;
  4. Beförderungen, die von den für Notfallmassnahmen zuständigen Behörden oder unter deren Überwachung durchgeführt werden, soweit diese im Zusammenhang mit Notfallmassnahmen erforderlich sind, insbesondere
  • Beförderungen mit Abschleppfahrzeugen, die Unfall- oder Pannenfahrzeuge mit gefährlichen Gütern befördern, oder
  • Beförderungen, die durchgeführt werden, um die bei einem Zwischenfall oder Unfall betroffenen gefährlichen Güter einzudämmen, aufzunehmen und zum nächstgelegenen geeigneten sicheren Ort zu verbringen;
  1. Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Massnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen;
  2. die Beförderung ungereinigter leerer ortsfester Lagerbehälter, die Gase der Klasse 2 Gruppe A, O oder F, Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 3 oder 9 oder Pestizide der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 6.1 enthalten haben, unter den folgenden Bedingungen:
  • alle Öffnungen mit Ausnahme der Druckentlastungseinrichtungen (sofern angebracht) sind luftdicht verschlossen;
  • es wurden Massnahmen getroffen, um unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten des Inhalts zu verhindern, und
  • die Ladung ist so auf Schlitten, in Verschlägen, in anderen Handhabungsvorrichtungen oder auf dem Fahrzeug oder im Container befestigt, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen oder bewegen kann. Diese Freistellung gilt nicht für ortsfeste Lagerbehälter, die desensibilisierte explosive Stoffe oder Stoffe, deren Beförderung nach dem ADR verboten ist, enthalten haben.

Es gibt auch freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen, mit ungereinigten leeren Verpackungen und Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je beförderungseinheit befördert werden. Darüber hinaus finden sich in Kapitel 3.2 Tabelle A Hinweise – bezogen auf die jeweilige UN-Nummer –, die sich auf

  • Sondervorschriften (SV) des Kapitels 3.3 (Spalte 6),
  • die Beförderung in begrenzten Mengen verpackter gefährlicher Güter des Kapitels 3.4 oder in freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter des Kapitels 3.5 (Spalten 7a, 7b),
  • Verpackungsanweisungen und Sondervorschriften für Verpackungen des Abschnitts 4.1.4 (Spalten 8 und 9a),
  • Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks des Kapitels 4.2 (Spalte 11),
  • Sondervorschriften für Tanks des Kapitels 4.3 (Spalte 13),
  • zusätzliche Vorschriften für Be- und Entladung, Handhabung des Abschnitts 7.5.11 (Spalte 18) und
  • zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter des Kapitels 8.5 (Spalte 19)

beziehen.

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Image: @stillonthemove.eu – R. Baas